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Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) – Worauf Sie achten müssen

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Mit der Annahme der Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) vom 19. Mai 2019 und dem entsprechenden Inkrafttreten per 01.01.2020 finden sich diverse Änderungen wieder, welche Auswirkungen auf die schweizerische KMU Landschaft haben werden. Entsprechend gilt es, als Unternehmer respektive Unternehmerin die grundlegenden Elemente zu kennen und optimalerweise entsprechende Chancen auszunutzen. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte zusammenfassend dargelegt:

 

  • Abschaffung bestehender Steuerregimes: Bundespraxen in Bezug auf Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches sowie Steuerprivilegien für Holding-, Domizil – und gemischte Gesellschaften auf Kantonsebene werden abgeschafft. Als Übergangsmassnahmen beim Statuswechsel bestehen grundsätzlich die Möglichkeiten (a) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven (vgl. Step-up System) oder (b) zur Anwendung eines über fünf Jahre abgestuften Sondersatzes für die Besteuerung innerhalb der nächsten 5 Jahre realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (vgl. Two-Rate System).

  • Zusätzlicher Abzug für F&E: Für inländische Forschung und Entwicklung (F&E) können optional auf kantonaler Ebene zusätzlich bis maximal 50% der Forschungs- und Entwicklungskosten abgezogen werden, was zu einem Steuervorteil führt.

  • Patentbox, obligatorisch auf Kantonsebene: In Übereinstimmung mit den OECD Standards werden Erträge aus in- und ausländischen Patenten und vergleichbaren Rechten neu gesondert mit einer maximalen Ermässigung von 90% besteuert.

  • Abzug Eigenfinanzierung: Hochsteuerkantone haben die Möglichkeit, einen Zinsabzug auf überschüssiges Eigenkapital einzuführen. Diese Massnahme auf kantonaler Ebene ist optional möglich insofern, dass das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13,5 Prozent beträgt. Da sich diesbezüglich lediglich der Kanton Zürich dafür qualifiziert, wird oftmals von Lex-Zürich gesprochen.

  • Erhöhung der Dividendenbesteuerung: Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen (mind. 10%) sind bei der direkten Bundessteuer neu zu 70% und bei der Kanton- und Gemeindesteuer zu mindestens 50% zu versteuern. Zum heutigen Zeitpunkt ist die Besteuerung beim Bund mit 60% im Privatvermögen und 50% im Geschäftsvermögen entsprechend tiefer (Vermerk: kantonale Unterschiede vorhanden).

  • Weitere Elemente: Nebst obigem Auszug beschriebener Grundelemente finden sich weitere Aspekte wieder, welche sowohl direkt (vgl. Kompensation der AHV, Anpassung Kapitaleinlageprinzip etc.) als auch teils indirekt (vgl. Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze zur Attraktivitätserhaltung des Standortes Schweiz) Einfluss auf entsprechende Steuerlandschaft haben werden.

 

Basierend auf obigen Ausführungen zeigt sich, dass Unternehmer und Unternehmerinnen auch im Rahmen der Vorbereitung zu einer geplanten Nachfolgeregelung respektive eines Unternehmensverkaufs/Firmenverkaufs betroffen sein können. So stellt sich die Frage, ob überschüssige liquide Mittel in Form von Dividenden noch innerhalb des Jahres 2019 zu entsprechend tieferen Steuersätzen vorgenommen werden sollten. Weiter können auch künftige Investitionen in F&E Projekte entsprechend Finanzkennzahlen beeinflussen und müssen so im Rahmen der Bestimmung des Unternehmenswertes, respektive auch des Transaktionspreises, berücksichtigt werden. Damit sind grundlegende Kenntnisse sowie eine kompetente Beratung innerhalb der Thematik der Unternehmensbewertung/Firmenbewertung als auch des Unternehmensverkaufs unabdingbar.

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