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Material Adverse Change (MAC-Klausel)

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Die Material Adverse Change (MAC-Klausel) hat ihren Ursprung in den USA. Sie wird als Vertragsklausel im Rahmen eines Firmenverkaufs verstanden, bei welcher der Käufer die Möglichkeit hat, vom Kaufvertrag Abstand zu nehmen und diesen nicht zu vollziehen, sollte zwischen Abschluss (vgl. Signing) und Vollzug (vgl. Closing) des Kaufvertrags ein spezifisches Ereignis (siehe weitere unten) eintreten, welches das zu erwerbende Unternehmen in bedeutender Weise nachteilig beeinflusst oder beeinflussen kann. Ursachen hierzu finden sich einige[1]. Beispiele sind wesentliche Veränderungen aufgrund sich stark ändernder Marktlagen, Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden, noch einzuholende gesellschaftsrechtliche Zustimmungen etc. Letzten Endes lassen sich durch MAC-Klauseln nachteilige Veränderung zwischen Abschluss und Vollzug miteinbeziehen und reduzieren so das Risiko des Käufers. MAC-Klauseln können ferner als Druckmittel eingesetzt werden, um anstelle eines Ausstiegs im Rahmen von Nachverhandlungen eine für den Käufer günstige Preisreduktion zu erreichen[2]. Die Erscheinungsformen der MAC-Klausel sind vielfältig und unterscheiden sich, so beispielsweise im Detaillierungsgrad, der Quantifizierung etc.

Obwohl im Rahmen der Anwendbarkeit oftmals gewisse Fragezeichen bestehen bleiben, anerkannte ein US-Gericht im Jahre 2018 erstmals im Verfahren Akorn gegen Fresenius Kabi eine MAC-Klausel als wirksame Möglichkeit zur Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs[3]. In der Schweiz finden MAC-Klauseln innerhalb von kleineren Transaktionen kaum Anwendung, sodass, im Vergleich zum US-Markt, innerhalb dieser Marktgrösse der MAC-Klausel noch keine bedeutende Funktion zugekommen ist.

 

[1] Vgl. Tschäni, R. Hans-Jakob, D. & Wolf, M. (2013). M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht. Zürich: Schulthess Verlag

 

[2] Vgl. Wolf, M (2003). No Material Adverse Change. Abgerufen am 05.01.2020 von

https://www.lenzstaehelin.com/uploads/tx_netvlsldb/2004_Schleiffer_Artikel_No_material_Adverse_Change.pdf

 

[3] Vgl. Wolf, M (2018). Rücktritt von der Unternehmensübernahme wegen Material Adverse Effect: Akorn v. Fresenius Kabi. Abgerufen am 05.01.2020 von

https://www.lenzstaehelin.com/uploads/tx_netvlsldb/Wolf_Matthias_01_19.PDF

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